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Kanzlei Kötz Kurznachrichten
Der Bildhauer Raphael Beil hat beim Bundesgerichtshof eine Niederlage erlitten: Das höchste deutsche Zivilgericht entschied, daß die öffentliche Bekanntgabe des Umstands, daß er in pornographischen Filmen ohne Kondom mitgewirkt habe, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Er muß diese Beeinträchtigung aber hinnehmen, weil der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG sich auch auf die Äußerung von Tatsachen erstrecke, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Die von einer Zeitung mitgeteilten Tatsachen sind wahr und entstammen seiner Sozialsphäre. Ein schwerwiegendes Unwerturteil oder eine besondere Stigmatisierung seien damit nicht verbunden. Beil werde nicht stärker diskreditiert, als er dies durch die Mitwirkung in Pornofilmen selbst in Kauf genommen habe. Die Sache wurde an das Kammergericht in Berlin zurückverwiesen, weil er sich gegen weitere Äußerungen wandte, die nicht Gegenstand des Verfahrens beim BGH waren. ZurückKURZNACHRICHTEN 26.04.2012
Lichtbildschutz von Münzfotografien? Die Kanzlei Kötz ist beauftragt worden, gegen einen Mahnbescheid eines Münzhändlers vorzugehen, der von einem eBay-Nutzer rd. € 600,00 für die Nutzung einiger Münzbilder in Auktionen bei eBay verlangt. Unabhängig davon, dass derart hohe Lizenzen heute kaum mehr durchsetzbar sind, schon gar nicht bei einem Warenwert von unter € 5,00, stellt sich vorliegend die Frage, ob die durchweg rein „technischen“ Aufnahmen überhaupt dem Lichtbildschutz zugänglich... 03.04.2012
OLG Köln: Unzulässige Verwendung der Fotografien ausgeschiedener Mitarbeiter Das Oberlandesgericht Köln (Az. 15 U 161/11) hat am 27. März 2012 die Berufung des Betreibers einer Escortagentur zurückgewiesen, der die Fotografien eines Models über deren Tätigkeit hinaus in der Agentur verwenden wollte. Außerdem muß er eine Schadensersatzlizenz iHv. € 3.000,00... 05.01.2012
Erfolgreiche Klage gegen Bildernutzung auf Facebook *Update* Verklagt worden war ein Fotograf vor dem Landgericht Köln, der mehrere Bilder eines anderen Fotografen, des Klägers, vertreten durch die Kanzlei Kötz, auf seiner scheinbar privaten Facebook-Präsenz nutzte, auf denen er selbst zu sehen war. Auf eine Abmahnung hin entfernte er zwar einige Bilder, zahlte aber keine... |