Kanzlei Kötz

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Kurznachrichten

18.1.2012

"Inkl. aller Rechte" keine ausschließliche Rechteeinräumung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 17. Januar 2011 (Az.: 11 U 135/10) entschieden, dass die Formulierung "Inkl. aller Rechte" in einem Vertrag, mit dem Nutzungsrechte an Webdesign, Fotografien und Texten vergeben werden, nicht bedeutet, dass der Nutzer die Webseite (hier) zusammen mit dem Hotel verkaufen darf, für das die Webseite erstellt wurde. Vorliegend hatte der frühere Hotelier auf Zahlung gegen den neuen Hotelier geklagt und zunächst gewonnen. Anders dann das OLG. Der Fotograf erfuhr von der Klage erst, als das Landgericht den neuen Hotelier zur Zahlung verurteilt hatte und trat dann - vertreten durch die Kanzlei Kötz - im Berufungsverfahren dem Prozeß bei. Das OLG übernahm im wesentlichen seine Argumentation und wies die ursprüngliche Klage ab. Der Fotograf kann mit dem neuen Hotelier nun in Verhandlungen über die weitere Nutzung der Webseite treten. Der Fall ist ein Paradebeispiel für die sog. Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG.

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